Sie ziehen um oder Erwarten eine größere Anlieferung?


Jetzt wäre noch ein Parkplatz genau vor der Türe für den LKW ein Traum, oder? Klappt doch nie, sagen Sie?

 

Doch, und zwar mit Halteverbotsschildern von uns.

 

Damit Ihr Budget für schönere Sachen geschont bleibt, können Sie über uns einfach und kostengünstig Halteverbotsschilder ausleihen.

Bild vom Zeichen 283

absolutes Halt(e)verbot

Das Halteverbot, oder wie es tatsächlich korrekterweise heißt, das Haltverbot, erlaubt, einen bestimmten Strassenabschnitt oder Teile davon für die allgemeine Nutzung durch andere Verkehrsteilnehmer zu sperren und ihn für eine spezielle Nutzung ausschliesslich zu reservieren.

 

Hier geht die Abkürzung gleich zu den Schildern ....

 

 

Diese Seite befindet sich noch im Aufbau und wird in Kürze mit weiteren Informationen rund ums Halt(e)verbot zur Verfügung stehen


wer darf Schilder aufstellen?

Im Grunde darf jeder Verkehrsschilder aufstellen, sofern es behördlich genehmigt wurde und bei der Aufstellung alle Vorschiften dazu beachtet werden.

Allerdings fordern die meisten Genehmigungsbehörden eine spezielle Qualifikation des Aufstellenden ein.

genügt ein Parkverbot?

"Das Parkverbot ist in Deutschland nach der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) mittels Verkehrszeichen und nach § 12 StVO geregelt. Dort ist auch das Parken definiert: „Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.“ Überall, wo ein Haltverbot angeordnet ist, darf auch nicht geparkt werden." (Quelle: Wikipedia)

Ein Parkverbot genügt deshalb nicht, wenn man den gewünschten Strassenabschnitt durchgängig für sich reservieren möchte.

Warum ein Haltverbot?

Ein Halt(e)verbot ist eine stärke Form des Parkverbotes. Damit sind auch kurze Parkvorgänge nicht gestattet. Denn: "das Haltverbot (HV) ist in Deutschland nach der StVO ein behördliches Verbot im Straßenverkehr auf öffentlichem Verkehrsgrund zu halten. ... Das absolute und das eingeschränkte Haltverbot sind Stationierungsverbote für Fahrzeuge auf der Fahrbahn." (Quelle: Wikipedia).

 



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